Nebenberuflich selbstständig: Arbeitgeber, Krankenkasse, Steuern

Nebenberuflich selbstständig zu sein ist neben einem Angestelltenjob grundsätzlich erlaubt, und eine feste Verdienstgrenze gibt es nicht. Entscheidend ist, dass die Selbstständigkeit für die Krankenkasse „nebenberuflich“ bleibt: Arbeitest du mehr als 20 Stunden pro Woche angestellt und verdienst dort mehr als 1.977,50 Euro im Monat (Wert 2026), bleibst du über deinen Job pflichtversichert und zahlst auf den Gewinn keine Kassenbeiträge. Steuerlich wird jeder Euro Gewinn zu deinem Gehalt addiert und mit deinem persönlichen Satz besteuert, oft mit 30 Prozent und mehr.

Das Wichtigste in Kürze

  • Dein Arbeitgeber kann eine Nebentätigkeit nur untersagen, wenn sie ihm Konkurrenz macht oder deine Arbeitsleistung beeinträchtigt. Eine vertragliche Anzeigepflicht musst du aber einhalten.
  • Für die Krankenversicherung zählt das Gesamtbild aus Stunden und Einkommen. Wer über 30 Stunden pro Woche selbstständig arbeitet, gilt in der Regel als hauptberuflich.
  • Gewinne über 410 Euro im Jahr verpflichten dich zur Einkommensteuererklärung. Bis 410 Euro bleiben sie steuerfrei, bis 820 Euro gibt es eine Abmilderung.
  • Die Kleinunternehmerregelung gilt bis 25.000 Euro Umsatz im Vorjahr und 100.000 Euro im laufenden Jahr.
  • Gewerbeanmeldung und der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung über ELSTER sind auch bei kleinen Beträgen Pflicht.

Stand: Oktober 2026

Was gilt als nebenberufliche Selbstständigkeit?

Eine gesetzliche Definition für alle Rechtsgebiete gibt es nicht. Arbeitsrecht, Krankenversicherung, Rentenversicherung und Steuerrecht schauen jeweils mit eigenen Maßstäben auf deine Tätigkeit. Im Alltag meint „nebenberuflich“: Du hast eine Hauptbeschäftigung als Angestellte, Beamtin oder Studentin und baust daneben eine selbstständige Tätigkeit auf, die zeitlich und finanziell nicht im Mittelpunkt steht.

Am folgenreichsten ist die Einordnung bei der Krankenversicherung, denn dort entscheidet sie darüber, ob du zusätzliche Beiträge zahlst. Dazu weiter unten mehr. Steuerlich spielt „neben- oder hauptberuflich“ dagegen kaum eine Rolle: Gewinn ist Gewinn.

Was darf dein Arbeitgeber verbieten?

Die Berufsfreiheit aus Artikel 12 des Grundgesetzes gilt auch für Nebentätigkeiten. Eine Klausel, die jede Nebentätigkeit pauschal verbietet, ist deshalb unwirksam. Dein Arbeitgeber darf aber berechtigte Interessen schützen. Untersagen kann er eine Nebentätigkeit vor allem, wenn

  • sie ihm Konkurrenz macht, also etwa eine angestellte Steuerfachangestellte privat Buchhaltung für Kundinnen derselben Kanzlei übernimmt,
  • sie dich so stark beansprucht, dass deine Arbeitsleistung leidet,
  • sie in die Arbeitszeit fällt oder Arbeitsmittel des Arbeitgebers nutzt.

Viele Arbeitsverträge enthalten eine Anzeigepflicht oder einen Erlaubnisvorbehalt. Beides ist zulässig. Halte dich daran und informiere schriftlich, bevor du startest. Auch ohne solche Klausel solltest du eine Nebentätigkeit melden, wenn sie die Interessen deines Arbeitgebers berühren könnte. Eine Ablehnung muss er begründen, und sie muss sich auf einen der genannten Gründe stützen.

Ein verbreiteter Irrtum betrifft das Arbeitszeitgesetz. Es gilt für Arbeitnehmerinnen. Stunden bei mehreren Arbeitgebern werden zusammengerechnet, Stunden in der eigenen Selbstständigkeit fallen nicht darunter. Eine feste 48-Stunden-Grenze für Job plus Selbstständigkeit gibt es also nicht. Wer allerdings regelmäßig übermüdet zur Arbeit kommt, liefert dem Arbeitgeber genau den Grund, die Nebentätigkeit zu beanstanden.

Für Beamtinnen gelten strengere Regeln. Vergütete Nebentätigkeiten sind nach dem jeweiligen Beamtenrecht von Bund oder Land meist genehmigungspflichtig. Kläre das mit deiner Dienststelle, bevor du die erste Rechnung schreibst.

Bist du in Elternzeit, darfst du bis zu 32 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt erwerbstätig sein. Eine selbstständige Tätigkeit braucht dann die Zustimmung deines Arbeitgebers. Er kann sie nur aus dringenden betrieblichen Gründen und nur innerhalb von vier Wochen schriftlich ablehnen (§ 15 Abs. 4 BEEG).

Krankenversicherung: Wann wird es teuer?

Solange du über deinen Job gesetzlich pflichtversichert bist und die Selbstständigkeit nebenberuflich bleibt, zahlst du auf deinen Gewinn keine zusätzlichen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Das ist einer der größten finanziellen Vorteile des nebenberuflichen Starts.

Ob du als haupt- oder nebenberuflich selbstständig giltst, prüft die Krankenkasse anhand von Zeitaufwand und Einkommen. Die Kassen arbeiten dabei mit Vermutungsregeln (Werte 2026):

Situation Einordnung in der Regel
Angestellt mit mehr als 20 Wochenstunden und mehr als 1.977,50 Euro Arbeitsentgelt im Monat Selbstständigkeit gilt als nebenberuflich
Mehr als 30 Wochenstunden selbstständig hauptberuflich
20 bis 30 Wochenstunden selbstständig, wenn das die Haupteinnahmequelle ist und das Einkommen daraus 1.977,50 Euro im Monat übersteigt hauptberuflich
Mindestens eine mehr als geringfügig beschäftigte Mitarbeiterin hauptberuflich

Wirst du hauptberuflich selbstständig, endet die Pflichtversicherung über den Job. Du versicherst dich dann freiwillig gesetzlich oder privat und zahlst Beiträge auf dein gesamtes Einkommen. 2026 gilt dafür eine Mindestbemessungsgrundlage von 1.318,33 Euro im Monat, beim durchschnittlichen Zusatzbeitrag sind das rund 270 Euro Mindestbeitrag für Kranken- und Pflegeversicherung. Melde deine Selbstständigkeit deshalb von Anfang an bei deiner Krankenkasse an. Sie prüft den Status, und du hast Planungssicherheit.

Anders ist die Lage, wenn du bereits freiwillig gesetzlich versichert bist, etwa weil dein Gehalt über der Versicherungspflichtgrenze von 77.400 Euro liegt. Dann zählt auch der Gewinn aus der Selbstständigkeit zur Beitragsgrundlage, bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 69.750 Euro im Jahr. Liegt dein Gehalt schon darüber, ändert sich am Beitrag nichts. Was speziell für Mütter gilt, erklärt unser Ratgeber zur Krankenversicherung als selbstständige Mutter.

Ein Sonderfall betrifft die Rentenversicherung. Selbstständige Lehrerinnen, Dozentinnen, Trainerinnen und Coaches sind auch nebenberuflich rentenversicherungspflichtig, wenn ihr Arbeitseinkommen regelmäßig über der Minijob-Grenze liegt (2026: 603 Euro im Monat) und sie keine versicherungspflichtigen Mitarbeitenden haben. Die Tätigkeit musst du innerhalb von drei Monaten bei der Deutschen Rentenversicherung melden. Wer Yogakurse, Nachhilfe oder Workshops gibt, sollte das prüfen, bevor eine Nachforderung über mehrere Jahre kommt.

Steuern: Was vom Nebenverdienst übrig bleibt

Einkommensteuer

Dein Gewinn aus der Selbstständigkeit landet in der Anlage G (gewerblich) oder Anlage S (freiberuflich) deiner Einkommensteuererklärung. Er wird zu deinem Gehalt addiert und mit deinem persönlichen Grenzsteuersatz besteuert. Weil das Gehalt den Grundfreibetrag von 12.348 Euro (2026) meist schon ausschöpft, ist der Steuersatz auf den Nebenverdienst höher, als viele erwarten.

Ein Beispiel mit den Tarifwerten 2026 (ledig, ohne Kirchensteuer): Dein zu versteuerndes Einkommen aus dem Job liegt bei 40.000 Euro, darauf fallen rund 7.210 Euro Einkommensteuer an. Kommen 8.000 Euro Gewinn aus der Selbstständigkeit dazu, steigt die Steuer auf rund 9.850 Euro. Von den 8.000 Euro gehen also etwa 2.640 Euro an das Finanzamt, das sind 33 Prozent. Leg dir deshalb vom ersten Monat an Geld zur Seite. Wie viel, erklärt unser Beitrag zu Steuerrücklagen für Selbstständige.

Ein Vorteil für sehr kleine Nebenverdienste ist der Härteausgleich nach § 46 EStG: Bleiben deine Nebeneinkünfte im Jahr unter 410 Euro, sind sie steuerfrei, und zwischen 410 und 820 Euro wird die Steuer abgemildert. Ab 410 Euro bist du allerdings verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben.

Ausgaben für die Selbstständigkeit mindern den Gewinn: Software, Website, Fortbildungen, Fachliteratur, anteilige Handy- und Internetkosten, Fahrten zu Kundinnen. Arbeitest du an einem Tag überwiegend zu Hause, kannst du die Tagespauschale von 6 Euro ansetzen, höchstens 1.260 Euro im Jahr. Die Pauschale gilt für Job und Selbstständigkeit zusammen, nicht doppelt.

Umsatzsteuer

Mit der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG stellst du Rechnungen ohne Umsatzsteuer, solange dein Umsatz im Vorjahr höchstens 25.000 Euro betrug und im laufenden Jahr 100.000 Euro nicht übersteigt. Im Gründungsjahr gilt die 25.000-Euro-Grenze, und wer sie überschreitet, ist ab diesem Umsatz regelbesteuert. Ob sich die Regelung für dich lohnt, steht im Ratgeber zur Kleinunternehmerregelung.

Gewerbesteuer

Gewerbetreibende Einzelunternehmerinnen haben einen Freibetrag von 24.500 Euro Gewerbeertrag. Die meisten Nebengewerbe bleiben darunter. Freiberuflerinnen zahlen nie Gewerbesteuer.

Steuerfreie Pauschalen

Unterrichtest, trainierst oder pflegst du nebenberuflich für einen gemeinnützigen Verein oder eine öffentliche Einrichtung, bleiben seit 2026 bis zu 3.300 Euro im Jahr steuerfrei (Übungsleiterpauschale). Für andere ehrenamtliche Tätigkeiten dort gilt die Ehrenamtspauschale von 960 Euro. Für Aufträge von Unternehmen gelten diese Pauschalen nicht.

Schritt für Schritt: So meldest du die Nebenselbstständigkeit an

  1. Arbeitsvertrag prüfen und Arbeitgeber informieren. Suche nach Klauseln zu Nebentätigkeit und Wettbewerb. Gibt es eine Anzeigepflicht, informiere schriftlich mit einer kurzen Beschreibung der Tätigkeit und des Umfangs.
  2. Gewerbe anmelden oder als Freiberuflerin direkt zum Finanzamt. Gewerbetreibende melden beim Gewerbeamt an und kreuzen im Formular GewA 1 „Nebenerwerb“ an. Wie das genau geht, steht in unserer Anleitung zur Gewerbeanmeldung.
  3. Fragebogen zur steuerlichen Erfassung über „Mein ELSTER“ einreichen. Das muss innerhalb eines Monats nach Beginn passieren. Dort gibst du geschätzten Umsatz und Gewinn an und entscheidest über die Kleinunternehmerregelung. Danach bekommst du eine Steuernummer.
  4. Krankenkasse informieren. Melde die Aufnahme der Selbstständigkeit mit geschätzter Wochenstundenzahl. Die Kasse bestätigt dir den Status.
  5. Bei Lehr- und Coachingtätigkeit die Rentenversicherung prüfen. Liegt das Arbeitseinkommen regelmäßig über 603 Euro im Monat, meldest du dich innerhalb von drei Monaten bei der Deutschen Rentenversicherung.
  6. Getrennte Finanzen einrichten. Ein separates Konto für die Selbstständigkeit ist für Einzelunternehmerinnen nicht vorgeschrieben, erleichtert aber die Buchhaltung enorm.

Arbeitslosengeld, Elterngeld, Gründungszuschuss: Sonderfälle

Mit Arbeitslosengeld: Du darfst weniger als 15 Stunden pro Woche nebenher tätig sein. Vom Einkommen bleiben 165 Euro im Monat anrechnungsfrei, der Rest wird vom Arbeitslosengeld abgezogen. Wer die Selbstständigkeit zum Hauptberuf machen will, sollte stattdessen den Gründungszuschuss prüfen. Den gibt es nur für eine hauptberufliche Gründung und nur, solange noch mindestens 150 Tage Restanspruch bestehen.

Mit Kinderwunsch: Hast du neben dem Gehalt Einkünfte aus Selbstständigkeit, berechnet die Elterngeldstelle dein Elterngeld in der Regel nicht nach den zwölf Monaten vor der Geburt, sondern nach dem letzten abgeschlossenen Kalenderjahr, und zwar für beide Einkommensarten. Das kann das Elterngeld deutlich verändern. Mehr dazu im Ratgeber zum Elterngeld für Selbstständige.

Typische Fehler im Nebenberuf

  • Erst einmal „schauen, ob es läuft“. Wer ohne Anmeldung startet, muss Rechnungen korrigieren und Steuern nachzahlen. Die Anmeldung kostet wenig, das Nachholen viel Zeit.
  • Den Grenzsteuersatz ignorieren. Wer 30 Prozent und mehr nicht zurücklegt, erlebt mit dem ersten Steuerbescheid eine Nachzahlung und gleich dazu Vorauszahlungen für das laufende Jahr.
  • Stunden schleichend erhöhen. Wenn du im Job auf Teilzeit gehst und die Selbstständigkeit wächst, kann die Krankenkasse dich als hauptberuflich einstufen. Melde Veränderungen aktiv.
  • Kundschaft des Arbeitgebers bedienen. Selbst wenn die Kundin von sich aus fragt: Das ist der klassische Fall verbotener Konkurrenz und kann eine Abmahnung oder Kündigung nach sich ziehen.
  • Die Kleinunternehmerregelung im Gründungsjahr überschätzen. Im ersten Jahr liegt die Grenze bei 25.000 Euro, nicht bei 100.000 Euro.

Häufige Fragen

Wie viel darf ich nebenberuflich selbstständig verdienen?

Eine Verdienstgrenze gibt es nicht. Grenzen ziehen nur die Krankenversicherung (wenn die Selbstständigkeit zur Haupteinnahmequelle wird), die Kleinunternehmerregelung (25.000 bzw. 100.000 Euro Umsatz) und der Gewerbesteuer-Freibetrag (24.500 Euro Gewerbeertrag).

Muss ich als nebenberuflich Selbstständige Krankenversicherung zahlen?

Wenn du über deinen Job pflichtversichert bist und die Selbstständigkeit nebenberuflich bleibt, nicht. Bist du freiwillig gesetzlich versichert, zählt der Gewinn zur Beitragsgrundlage, solange dein Gesamteinkommen unter der Beitragsbemessungsgrenze liegt.

Wie viel Steuern zahle ich auf mein Nebengewerbe?

Das hängt von deinem Gehalt ab. Bei einem zu versteuernden Einkommen von 40.000 Euro aus dem Job sind es auf zusätzliche 8.000 Euro Gewinn rund 33 Prozent Einkommensteuer. Bis 410 Euro Nebeneinkünfte im Jahr fällt keine Steuer an.

Kann ich angestellt und gleichzeitig selbstständig sein?

Ja. Achte auf Anzeigepflichten im Arbeitsvertrag, mach deinem Arbeitgeber keine Konkurrenz und melde die Tätigkeit bei Gewerbeamt, Finanzamt und Krankenkasse an.

Darf ich im Nebenjob mehr verdienen als im Hauptjob?

Steuerlich ja. Für die Krankenversicherung kann das aber bedeuten, dass die Selbstständigkeit als hauptberuflich gilt, besonders wenn du dafür auch viele Stunden aufwendest. Kläre den Status vorab mit deiner Krankenkasse.

Quellen