OSS-Verfahren: EU-Umsatzsteuer für Onlineshops und digitale Kurse

Das OSS-Verfahren (One-Stop-Shop) erlaubt dir, die Umsatzsteuer für Verkäufe an Privatpersonen in anderen EU-Ländern gesammelt über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu melden, statt dich in jedem Land einzeln zu registrieren. Nötig wird das, sobald deine Fernverkäufe von Waren und digitalen Leistungen an EU-Privatkundinnen zusammen mehr als 10.000 Euro netto im Jahr ausmachen. Ab dann gilt der Steuersatz des Landes, in dem deine Kundin wohnt. Gemeldet wird vierteljährlich bis zum Ende des Folgemonats.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die 10.000-Euro-Schwelle gilt EU-weit für alle Länder zusammen und umfasst Warenfernverkäufe sowie Telekommunikations-, Rundfunk- und elektronische Dienstleistungen an Privatpersonen.
  • Unter der Schwelle darfst du mit deutscher Umsatzsteuer abrechnen. Darüber gilt der Satz des Kundinnenlandes, schon für den Umsatz, der die Grenze überschreitet.
  • Meldefristen: 30. April, 31. Juli, 31. Oktober und 31. Januar. Eine Dauerfristverlängerung gibt es nicht. Die Zahlung ist zum selben Termin fällig.
  • Live-Webinare an Privatpersonen im EU-Ausland werden seit 2025 im Wohnsitzland der Teilnehmerin besteuert, und zwar ohne 10.000-Euro-Schwelle.
  • B2B-Geschäfte, Lager im EU-Ausland und Vorsteuer laufen nicht über OSS.

Stand: Oktober 2026

Was ist das OSS-Verfahren und warum gibt es es?

Verkaufst du an eine Privatkundin in Frankreich, will Frankreich die Umsatzsteuer haben, mit französischem Steuersatz. Früher hieß das: in Frankreich steuerlich registrieren, dort Erklärungen abgeben, dort zahlen. Bei mehreren Ländern wird das schnell absurd. Das OSS-Verfahren löst genau dieses Problem. Du meldest alle betroffenen Umsätze in einer einzigen Erklärung beim BZSt, zahlst den Gesamtbetrag an die Bundeskasse, und Deutschland verteilt das Geld an die anderen Mitgliedstaaten.

Das Verfahren gilt seit dem 1. Juli 2021 und hat den früheren Mini-One-Stop-Shop (MOSS) abgelöst, der nur für digitale Dienstleistungen galt. Rechtsgrundlage für in Deutschland ansässige Unternehmen ist § 18j UStG. Daneben gibt es zwei Varianten, die dich als Gründerin in Deutschland meist nicht betreffen:

Verfahren Für wen Rechtsgrundlage
EU-OSS In der EU ansässige Unternehmen mit B2C-Umsätzen in anderen EU-Ländern. Der Standardfall. § 18j UStG
Nicht-EU-OSS Unternehmen ohne Sitz in der EU, die Dienstleistungen an EU-Privatpersonen erbringen § 18i UStG
Import-OSS (IOSS) Fernverkäufe von Waren aus Drittländern in Sendungen bis 150 Euro, monatliche Meldung § 18k UStG

Im Folgenden geht es um das EU-OSS. Die Teilnahme ist freiwillig. Die Alternative ist allerdings die Registrierung in jedem einzelnen Land, und das will in der Praxis niemand.

Welche Umsätze gehören ins OSS?

Über das EU-OSS meldest du ausschließlich Umsätze an Privatpersonen (B2C), die in einem anderen EU-Land steuerpflichtig sind. Das sind vor allem drei Gruppen:

  • Innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Waren: Du verschickst Ware aus Deutschland an eine Privatkundin in einem anderen EU-Land, typischerweise aus deinem Onlineshop.
  • Elektronisch erbrachte Dienstleistungen, Telekommunikation und Rundfunk: zum Beispiel aufgezeichnete Videokurse, Downloads, Mitgliederbereiche, Software-Abos oder Vorlagen, die automatisiert ausgeliefert werden.
  • Andere B2C-Dienstleistungen mit Leistungsort im EU-Ausland: Seit dem 1. Januar 2025 zählen dazu auch virtuelle Veranstaltungen, also live gestreamte Webinare, Online-Workshops oder Kurse, an denen Privatpersonen aus anderen EU-Ländern teilnehmen.

Nicht ins OSS gehören Leistungen an Unternehmen. Verkaufst du an eine Firma in Österreich, die dir ihre USt-IdNr nennt, schuldet in der Regel die Kundin die Steuer (Reverse Charge). Diese Umsätze erklärst du in deiner deutschen Umsatzsteuer-Voranmeldung und in der Zusammenfassenden Meldung. Wer überwiegend Coachings oder Beratung an Unternehmen verkauft, hat mit OSS also wenig zu tun.

Die 10.000-Euro-Schwelle: wann OSS für dich relevant wird

Für Warenfernverkäufe und elektronische Dienstleistungen gibt es eine Erleichterung für kleine Unternehmen. Solange die Summe dieser Umsätze an Privatpersonen in allen anderen EU-Ländern zusammen im vorangegangenen Kalenderjahr höchstens 10.000 Euro betragen hat und im laufenden Jahr nicht überschreitet, darfst du sie wie Inlandsumsätze behandeln: mit deutscher Umsatzsteuer, gemeldet in der deutschen Voranmeldung.

Ein paar Details, die oft missverstanden werden:

  • Alle Länder zusammen: Die 10.000 Euro gelten nicht pro Land. 4.000 Euro nach Österreich und 6.500 Euro nach Frankreich ergeben 10.500 Euro, und damit bist du drüber.
  • Netto: Gerechnet wird ohne Umsatzsteuer.
  • Waren und digitale Leistungen zusammen: Verkaufst du sowohl physische Produkte als auch Onlinekurse ins EU-Ausland, werden beide addiert.
  • Sofortige Wirkung: Der Umsatz, mit dem du die Schwelle überschreitest, ist bereits im Kundinnenland steuerpflichtig.
  • Vorjahr zählt mit: Hast du die Schwelle im Vorjahr überschritten, gilt im laufenden Jahr ab dem ersten Euro das Bestimmungslandprinzip. Bleibst du dann ein ganzes Jahr darunter, darfst du im Jahr danach wieder deutsch abrechnen.

Du kannst auch freiwillig auf die Schwelle verzichten und von Anfang an im Kundinnenland versteuern. Das kann sich lohnen, wenn die Schwelle ohnehin bald fällt oder die Steuersätze deiner Zielländer niedriger sind als 19 Prozent. Der Verzicht bindet dich allerdings für mindestens zwei Kalenderjahre.

Achtung bei Live-Webinaren

Die 10.000-Euro-Schwelle gilt nur für Warenfernverkäufe und elektronische Dienstleistungen. Live gestreamte Veranstaltungen mit echter Interaktion, etwa ein Zoom-Workshop, bei dem du Fragen beantwortest, gelten nicht als elektronische Dienstleistung. Seit 2025 werden sie bei Privatpersonen im Wohnsitzland der Teilnehmerin besteuert, und zwar ohne Schwelle. Eine einzige Teilnehmerin aus Belgien kann also bereits belgische Umsatzsteuer auslösen. Melden kannst du sie über das OSS. Ob für deine Kurse eine Steuerbefreiung für Bildungsleistungen in Frage kommt, solltest du mit deiner Steuerberatung klären.

OSS und Kleinunternehmerregelung

Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG befreit nur Umsätze, die in Deutschland steuerbar sind. Solange du unter der 10.000-Euro-Schwelle bleibst, liegen deine EU-Fernverkäufe und digitalen Leistungen umsatzsteuerlich in Deutschland, und die Befreiung greift. Überschreitest du die Schwelle, verlagert sich der Leistungsort ins Kundinnenland, und dort hilft dir die deutsche Befreiung nicht mehr. Du bist dann im Ausland steuerpflichtig, obwohl du in Deutschland weiter Kleinunternehmerin bist. Melden kannst du diese Umsätze über das OSS.

Gleiches gilt für Live-Webinare an Privatpersonen im EU-Ausland, für die es keine Schwelle gibt. Ob das jeweilige Land eine eigene Kleinunternehmergrenze hat, die du über die seit 2025 mögliche EU-Kleinunternehmerregelung nutzen könntest, hängt vom Einzelfall ab. Die Kombination aus Kleinunternehmerstatus und internationalem Publikum ist eine der häufigsten Fallen für Solo-Selbstständige mit digitalen Angeboten.

Anmeldung zum OSS: Schritt für Schritt

  1. USt-IdNr bereithalten: Für die Teilnahme brauchst du in der Regel eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Hast du keine, beantragst du sie beim BZSt oder bereits im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung.
  2. Zugang zum BZSt-Online-Portal (BOP): Anmeldung und Erklärungen laufen über das BOP. Die Registrierung dort dauert laut Verwaltungsportal etwa 2 bis 14 Arbeitstage. Hast du bereits ein ELSTER-Organisationszertifikat, kannst du dich damit anmelden.
  3. Teilnahme anzeigen: Im BOP wählst du das Formular zur Anzeige über die Teilnahme am One-Stop-Shop, EU-Regelung. Die Anmeldung gilt einheitlich für alle EU-Mitgliedstaaten.
  4. Wirksamkeit beachten: Die Teilnahme beginnt grundsätzlich am ersten Tag des Quartals, das auf deine Anzeige folgt. Ausnahme: Erbringst du erstmals eine OSS-pflichtige Leistung, zum Beispiel weil du die Schwelle gerissen hast, gilt die Teilnahme ab diesem Umsatz, wenn du sie bis zum 10. Tag des Folgemonats anzeigst.
  5. Erste Erklärung abgeben: Ab jetzt meldest du jedes Quartal, auch wenn keine OSS-Umsätze angefallen sind.

Die Teilnahme kostet nichts. Ändern sich deine Daten oder stellst du die Umsätze ein, meldest du das ebenfalls bis zum 10. Tag des Folgemonats. Beenden kannst du die freiwillige Teilnahme spätestens 15 Tage vor Beginn eines neuen Quartals.

Die Quartalsmeldung: Fristen und Rechenbeispiel

Die OSS-Steuererklärung gibst du für jedes Kalendervierteljahr elektronisch im BOP ab. Abgabe und Zahlung sind bis zum Ende des Monats fällig, der auf das Quartal folgt:

Quartal Zeitraum Abgabe und Zahlung bis
Q1 Januar bis März 30. April
Q2 April bis Juni 31. Juli
Q3 Juli bis September 31. Oktober
Q4 Oktober bis Dezember 31. Januar des Folgejahres

Eine Dauerfristverlängerung wie bei der deutschen Voranmeldung gibt es nicht. Die Zahlung geht per Überweisung auf das Sonderkonto der Bundeskasse Trier, das dir das BZSt nennt. Gib bei der Überweisung unbedingt die Referenznummer aus der Erklärung an, sonst kann die Zahlung nicht zugeordnet werden. Weil der 31. Oktober 2026 ein Samstag ist, solltest du die Meldung für das dritte Quartal 2026 nicht aufs Wochenende schieben, sondern rechtzeitig vorher abschicken.

Rechenbeispiel: Videokurse an Privatkundinnen

Eine Gründerin verkauft aufgezeichnete Videokurse über ihre Website. Sie hat die 10.000-Euro-Schwelle 2025 überschritten und nimmt am OSS teil. Im dritten Quartal 2026 verkauft sie an Privatpersonen außerhalb Deutschlands (Regelsteuersatz unterstellt):

Land Umsatz netto Steuersatz Umsatzsteuer
Österreich 3.000 Euro 20 % 600 Euro
Niederlande 1.500 Euro 21 % 315 Euro
Frankreich 800 Euro 20 % 160 Euro
OSS-Erklärung Q3 2026 5.300 Euro 1.075 Euro

Die 1.075 Euro überweist sie bis zum 31. Oktober 2026 an die Bundeskasse Trier. Ihre Verkäufe an Kundinnen in Deutschland und ihre deutsche Vorsteuer erscheinen weiterhin in der normalen Voranmeldung beim Finanzamt, nicht im OSS. Wichtig für die Preisgestaltung: Verlangt sie überall einheitlich 119 Euro brutto, bleiben ihr in Deutschland 100 Euro netto, in Österreich 99,17 Euro und in Ungarn mit 27 Prozent nur noch 93,70 Euro. Wer in Länder mit hohen Sätzen verkauft, sollte das bei der Kalkulation berücksichtigen.

Korrekturen

Hast du dich in einer Erklärung vertan, gibst du keine neue Erklärung für dasselbe Quartal ab. Die Korrektur trägst du in einer späteren OSS-Erklärung ein, getrennt nach Land und Ursprungszeitraum. Das ist innerhalb von drei Jahren nach Ablauf der ursprünglichen Abgabefrist möglich. Retouren und Gutschriften behandelst du genauso.

Was das OSS nicht abdeckt

  • Vorsteuer: Im OSS gibt es keinen Vorsteuerabzug. Deutsche Vorsteuer machst du wie bisher in der Voranmeldung geltend. Vorsteuer aus anderen EU-Ländern, etwa aus einer Messe in Wien, holst du über das Vorsteuer-Vergütungsverfahren beim BZSt zurück.
  • Lager im EU-Ausland: Lagerst du Ware in einem anderen EU-Land, zum Beispiel über ein Fulfillment-Programm mit Lagern in Polen oder Tschechien, löst das Verbringen der Ware dorthin eine Registrierungspflicht im Lagerland aus. Verkäufe aus diesem Lager an Kundinnen im selben Land kann das OSS ebenfalls nicht abbilden. Mit dem EU-Reformpaket „VAT in the Digital Age“ soll das OSS ab Juli 2028 erweitert werden, bis dahin bleibt die lokale Registrierung nötig.
  • Geschäftskundinnen: B2B-Lieferungen und -Leistungen laufen über Reverse Charge und deine deutsche Voranmeldung.
  • Drittländer: Die Schweiz, Norwegen oder Großbritannien gehören nicht zum EU-OSS. Dort gelten eigene Regeln und teils eigene Registrierungspflichten.

Rechnungen und Aufzeichnungen

Für Fernverkäufe an Privatpersonen, die du über das OSS meldest, musst du nach deutschem Recht keine Rechnung ausstellen. Viele Shops tun es trotzdem automatisch, und das ist auch sinnvoll. Stellst du eine aus, weist du den Steuersatz des Kundinnenlandes aus. Welche Angaben eine Rechnung grundsätzlich braucht, liest du bei den Pflichtangaben auf Rechnungen.

Wichtiger sind die Aufzeichnungen: Du musst für jeden OSS-Umsatz nachweisen können, in welchem Land deine Kundin sitzt, zum Beispiel über Rechnungsadresse, Zahlungsdaten oder IP-Adresse. Diese Unterlagen bewahrst du zehn Jahre auf und stellst sie auf Anfrage elektronisch zur Verfügung. Wie das GoBD-konform klappt, steht in unserem Beitrag zum digitalen Belegmanagement.

Typische Fehler beim OSS-Verfahren

  • Schwelle pro Land gerechnet: Die 10.000 Euro gelten für alle EU-Länder zusammen, nicht für jedes einzeln.
  • Webinare vergessen: Live-Formate für Privatpersonen im EU-Ausland sind seit 2025 ohne Schwelle im Ausland steuerpflichtig. Viele Coaches und Trainerinnen haben das noch nicht auf dem Schirm.
  • Kleinunternehmerstatus überschätzt: Die deutsche Befreiung endet an der Grenze, sobald der Leistungsort im Ausland liegt.
  • Doppelt gemeldet: Umsätze, die im OSS stehen, gehören nicht zusätzlich in die deutsche Voranmeldung.
  • Nullmeldung versäumt: Auch in Quartalen ohne OSS-Umsatz ist eine Erklärung fällig. Wer wiederholt zu spät abgibt oder zahlt, kann vom Verfahren ausgeschlossen werden und muss sich dann in jedem Land einzeln registrieren.
  • Falscher Steuersatz: Die Sätze ändern sich immer wieder, zuletzt etwa in Estland, Finnland, der Slowakei und Rumänien. Prüfe sie vor jeder Meldung in der Datenbank der EU-Kommission oder nutze eine Software, die das automatisch erledigt.

Wenn du gerade erst überlegst, digitale Produkte international zu verkaufen, findest du in unserem Leitfaden zum Verkauf digitaler Dienstleistungen weitere Punkte, die du vorab klären solltest.

Häufige Fragen

Wann muss die OSS-Meldung abgegeben werden?

Vierteljährlich bis zum Ende des Monats nach Quartalsende: 30. April, 31. Juli, 31. Oktober und 31. Januar. Die Zahlung muss zum selben Termin bei der Bundeskasse Trier eingehen.

Kann ich über das OSS-Verfahren Vorsteuer abziehen?

Nein. Deutsche Vorsteuer läuft weiter über die Umsatzsteuer-Voranmeldung, ausländische Vorsteuer über das Vorsteuer-Vergütungsverfahren beim BZSt.

Muss ich mich als Kleinunternehmerin beim OSS anmelden?

Nur, wenn deine EU-Fernverkäufe und elektronischen Leistungen an Privatpersonen die 10.000 Euro überschreiten oder du Live-Veranstaltungen für Privatpersonen im EU-Ausland anbietest. Dann bist du im Ausland steuerpflichtig, und das OSS ist der einfachste Weg, das abzuwickeln.

Gilt das OSS auch für Verkäufe an Unternehmen?

Nein. Bei Geschäftskundinnen mit gültiger USt-IdNr greift in der Regel das Reverse-Charge-Verfahren. Diese Umsätze meldest du in der deutschen Voranmeldung und der Zusammenfassenden Meldung.

Was passiert, wenn ich die Anmeldung verpasst habe?

Liegt der erste OSS-pflichtige Umsatz nicht länger als bis zum 10. des Folgemonats zurück, kannst du die Teilnahme noch rückwirkend ab diesem Umsatz anzeigen. Ist diese Frist vorbei, beginnt die Teilnahme erst mit dem nächsten Quartal, und für die Zeit dazwischen müsstest du dich in den betroffenen Ländern einzeln registrieren. Hol dir in diesem Fall steuerliche Beratung.

Wie lange muss ich OSS-Unterlagen aufbewahren?

Zehn Jahre. Auf Anfrage musst du sie dem BZSt oder dem betroffenen Mitgliedstaat elektronisch zur Verfügung stellen.

Quellen